Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 64 Ergänzende Leistungen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- VG Düsseldorf, 21.05.2021 – 24 L 1037/21
- SG Berlin, 29.11.2018 – S 4 R 1970/18Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2023 – L 2 R 105/23
- SG Koblenz, 24.04.2023 – S 11 KR 418/21
- SG Darmstadt, 06.01.2023 – S 8 KR 153/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 25.11.2025 – L 5 KR 652/23
- AG Stade, 01.04.2025 – 34 Gs 143 Js 24725/24 (1039/25)
- LAG München, 05.12.2024 – 3 SLa 184/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/64#abs-1 (1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/64#abs-2 (2) Ist der Schutz von Menschen mit Behinderungen bei Krankheit oder Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht anderweitig sichergestellt, können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegeversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden. Arbeitslose Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können für die Dauer des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Versicherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversicherung erhalten. Der Zuschuss wird nach § 174 Absatz 2 des Dritten Buches berechnet.